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Rechtsverordnung

Diese Abschrift ersetzt nicht die Veröffentlichung im Gesetz und Verordnungsblatt des Landes Hessen. Die vollständige Veröffentlichung ist hier zu finden. Es stehen jeweils auch die vorigen Organisationserlasse weiterhin zur Verfügung Organisationserlass 2020-2026 / 2013-2020 . Der bis zum 31.12.2013 gültige Organisationserlass steht als Auszug auch noch zur Verfügung.


Bezug: Verordnung für die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschulverordnung – ArchivSV) vom 2. Februar 2026 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen NR.10/2026).

 

Verordnung für die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschulverordnung – ArchivSV)*

Aufgrund des § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Archivgesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 493) verordnet der für das Archivwesen zuständige Minister:

 

ERSTER TEIL

Allgemeine Bestimmungen
 

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Organisation und Aufgaben der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule) nach § 14 des Hessischen Archivgesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 493).

 

§ 2
Aufgaben

(1)  Die Archivschule nimmt nach § 14 des Hessischen Archivgesetzes für staatliche und kommunale Archivträger zentrale Ausbildungsaufgaben wahr. Sie kann diese Aufgaben auch für an-dere Archivträger wahrnehmen.

(2)  Die Archivschule erfüllt ihre Aufgaben durch:

  1. die Planung, Koordination und Durchführung der Ausbildung,
  2. die Erstellung von Studienplänen und Studienordnungen für jeden Studiengang nach der je-weiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
  3. die Planung, Koordination und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Weiterbildungsstudiengängen,
  4. die Durchführung archivwissenschaftlicher Forschungsprojekte und Kolloquien.

(3)  Die Archivschule berichtet einmal jährlich dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium und dem Verwaltungsrat über ihre Tätigkeit, insbesondere über die erbrachten Leistungen und über die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes. Die wesentlichen Ergebnisse sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Archivschule zugänglich zu machen.

(4)  Die Archivschule arbeitet mit dem Hessischen Landesarchiv auf der Grundlage von Koope-rationsvereinbarungen zusammen und kann mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Archiven des In- und Auslandes zusammenwirken und Kooperationsvereinbarungen abschließen.

 

§ 3
Organe

Organe der Archivschule sind:

  1. die Leitung,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Archivschulrat.

 

§ 4
Leitung

(1)  Die Leitung besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und wird von dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium ernannt. Sie muss über die Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine gleichwertige Laufbahnbefähigung für den höheren Archivdienst verfügen.

(2)  Die Leitung wird von der Studienleitung vertreten. Sie besteht aus der Studienleiterin oder dem Studienleiter und wird von dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium ernannt. Die Studienleitung muss über die Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höhe-ren allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine gleichwertige, einschlägige Qualifikation verfügen.

(3)  Die Leitung führt die Dienstaufsicht und ist Dienstvorgesetzte der an der Archivschule tätigen Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten. Sie vertritt die Archivschule nach außen.

(4)  Die Leitung entscheidet über:

  1. die Organisation und Durchführung des Studienbetriebs,
  2. die Organisation und Durchführung des Fort- und Weiterbildungsangebotes,
  3. die Zuweisung von Unterrichtsfächern an die Lehrenden,
  4. die Vergabe von Lehraufträgen,
  5. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen an der Archivschule,
  6. die Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Ausbildung außerhalb der beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienste.

Im Übrigen erlässt sie Regelungen, für die keine andere Zuständigkeit gegeben ist.

(5)   Die Leitung führt unter dem Vorbehalt einer gesicherten Finanzierung die Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Archivschulrates aus und ist diesen gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung jeweils verantwortlich.

 

§ 5
Verwaltungsrat

(1)  Der Verwaltungsrat besteht aus:

  1. einem vom für das Archivwesen zuständigen Ministerium entsandten Mitglied, das den Vorsitz führt und die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach außen vertritt, und
  2. je einem Mitglied, das von den Partnern des Verwaltungs- und Finanzierungsabkommens für die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft vom 24. März 2020 (StAnz. S. 452) (Verwaltungs- und Finanzierungsabkommen) entsandt wird.

(2)  Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Das vorsitzende Mitglied beruft den Verwaltungsrat mindestens einmal im Jahr mit einer Einladungsfrist von mindestens sechs Wochen ein. Auf gemeinsamen Antrag von vier Mitgliedern muss das vorsitzende Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eine Sitzung einberufen, die spätestens sechs Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist.

(4)  Die Leitung der Archivschule und eine von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Verwaltungsrat kann weitere Sachkundige als Gäste mit beratender Funktion einladen.

(5)   Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und insgesamt min-destens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Das Stimmrecht kann nur durch ein anwesendes Mitglied oder in dessen Vertretung durch ein anderes anwesendes Mitglied ausgeübt werden. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst und bedürfen der Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds. In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hier-über trifft das vorsitzende Mitglied, das zur Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Die Abstimmung kann schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Die Unterlagen des Umlaufverfahrens sind zu verwahren.

(6)  Der Verwaltungsrat beschließt über den finanziellen und organisatorischen Rahmen sowie die Grundzüge und Ziele der Ausbildung. Er beschließt insbesondere über:

  1. die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungs- und Finanzierungsabkommens vorgesehene Kontingentierung der Ausbildungskapazitäten der Archivschule bei Kapazitätsüberschreitungen,
  2. wesentliche Änderungen des Ausbildungs- und Studiensystems,
  3. die Festlegung der jährlichen Kosten der Unterzeichner des Verwaltungs- und Finanzie-rungsabkommens der Archivschule nach dem modifizierten Königsteiner Schlüssel.
  4. Der Verwaltungsrat wirkt mit:
  5. bei der Koordinierung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Bundes und der Länder, so dass ein reibungsloser Ablauf der Ausbildung möglich ist,
  6. bei einer Änderung des Namens der Archivschule.

(8)  Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse einsetzen, die für bestimmte Aufgaben Empfehlungen erarbeiten sollen. Das leitende Mitglied des Ausschusses hat dem Verwaltungsrat regelmäßig zu berichten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.

 

§ 6
Archivschulrat

(1)  Für die Archivschule wird ein Archivschulrat gebildet. Mitglieder des Archivschulrats sind:

  1. die Leitung der Archivschule als vorsitzendes Mitglied,
  2. drei gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrenden, darunter möglichst mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptamtlich Lehrenden und mindestens eine Lehrbe-auftragte oder ein Lehrbeauftragter,
  3. drei gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der an der Archivschule befindlichen Lehrgänge.

Näheres regelt die Wahlordnung für den Archivschulrat.

(2)  Der Archivschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Archivschulrat beschließt über die Studienordnungen für die Studiengänge des geho-benen und höheren Archivdienstes sowie für Weiterbildungsstudiengänge. Die Studienordnungen bedürfen der Genehmigung des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums.

(4)  Der Archivschulrat kann Vorschläge machen für:

  1. die Vergabe von Lehraufträgen und Gastvorträgen,
  2. die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.

 

§ 7
Grundbesitz und Gebäude

(1)  Die Überlassung des Grundstücks sowie des Gebäudes des Landes Hessen an die Archivschule zum Zweck und für die Dauer der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt unentgeltlich.

(2)   Die Kosten für Investitionen in Gebäude und bewegliche Wirtschaftsgüter trägt das Land Hessen auf der Grundlage von § 2 des Verwaltungs- und Finanzierungsabkommens.

(3)   Die Betriebs- und Bauunterhaltungskosten sind anteilig auf die Produkte Ausbildung und Fortbildung der Archivschule umzulegen. Die Kostentragung für das Produkt Ausbildung erfolgt nach § 2 des Verwaltungs- und Finanzierungsabkommens.

(4)  Die Durchführung von Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen erfolgt nach der Geschäftsanweisung für den Staatlichen Hochbau des Landes Hessen vom 11. August 2022 (StAnz. S. 1113) in der jeweils geltenden Fassung.

(5)  Hausverwaltende Dienststelle nach der Geschäftsanweisung ist die Archivschule. Hauswirtschaftliche Instandsetzungen nach Abschnitt C der Geschäftsanweisung führt die Archivschule selbst durch. Für darüberhinausgehende Bauaufgaben beauftragt die Archivschule den Landes-betrieb Bau und Immobilien Hessen. Dies umfasst insbesondere die Durchführung von Baufachlichen Instandsetzungsmaßnahmen und Einmaligen Instandsetzungen nach Abschnitt C sowie Kleinen und Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nach den Abschnitten D und E der Ge-schäftsanweisung. Im Falle der Beauftragung von Bauaufgaben nach Satz 3 erklärt die Archiv-schule die Übernahme der entstehenden Kosten einschließlich der Vergütung des Landesbe-triebs Bau und Immobilien Hessen.

(6)  Die Archivschule muss von Menschen mit Behinderungen zur Wahrnehmung des Aus-, Fort-und Weiterbildungsangebotes barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können.

Soweit dies nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand umgesetzt oder aus bautechnischen Gründen nicht erfüllt werden kann, muss die Archivschule die Möglichkeit der Wahrnehmung des Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebotes durch den genannten Personenkreis durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen.

 

ZWEITER TEIL

Ausbildung
 

§ 8
Lehrgänge

Die Ausbildung umfasst an der Archivschule die Lehrgänge:

  1. des verwaltungsinternen Fachhochschulstudiums und
  2. des Archivreferendariats.

 

§ 9
Teilnahme

(1)  Die Lehrgänge der Ausbildung stehen allen Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobe-nen Archivdienst und Referendarinnen und Referendaren des höheren Archivdienstes oder vergleichbarer Laufbahnen des Archivdienstes der Vertragspartner offen. Die Lehrgangsteilnahme ist auch für entsprechend qualifizierte Beschäftigte der Vertragspartner möglich. Näheres regelt der Verwaltungsrat.

(2)  Die Vertragspartner melden die Anzahl der geplanten Einstellungen auf Abfrage der Archivschule zwei Jahre vor dem geplanten Einstellungsjahr. Sollten die im Verwaltungs- und Finanzie-rungsabkommen festgelegten Obergrenzen nach § 5 Abs. 1 Verwaltungs- und Finanzierungsabkommen überschritten werden, ist zur Einhaltung der Kapazitätsgrenzen zwischen den entsen-denden Vertragspartnern Einvernehmen zu erzielen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet der Verwaltungsrat.

(3)  Kirchen und nicht öffentliche Archivträger können, sofern freie Ausbildungskapazitäten bestehen, gegen Entgelt Teilnehmerinnen und Teilnehmer in die Lehrgänge der Archivschule ent-senden. Die Leitung der Archivschule legt die Höhe der Entgelte auf der Basis der Kosten- und Planungsrechnung fest.

(4)  Die Ausbildung und die Prüfungen an der Archivschule werden nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie den Studienordnungen für den gehobenen und höheren Archivdienst des Landes Hessen durchgeführt.

 

§ 10
Aufgaben und Pflichten der Dozentinnen und Dozenten

(1)   Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten sollen im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung während der Unterrichtszeit insgesamt 75 Prozent des wöchentlich zu haltenden Unterrichts abdecken.

(2)  Eine Reduzierung der Lehrverpflichtung erfolgt für Leitung und Studienleitung in Abhängigkeit vom Anteil anderer dienstlicher Aufgaben, soweit die Sicherstellung der in der Hochschule anfallenden Lehraufgaben gewährleistet ist. Die Leitung der Archivschule schlägt dem zuständigen Ministerium eine Ermäßigung vor, das diese genehmigt.

(3)  Zur Ergänzung des Lehrangebots erteilt die Leitung der Archivschule Lehraufträge. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.

 

§ 11
Kosten- und Planungsrechnung

Hinsichtlich der Kosten der Ausbildung legt die Leitung jährlich sechs Wochen vor der Verwaltungsratssitzung, in der über die jeweilige Höhe der Kostenbeiträge des übernächsten Jahres nach § 3 des Verwaltungs- und Finanzierungsabkommens entschieden wird, eine Kosten- und Planungsrechnung für den Eckwert des Haushalts des übernächsten Jahres vor.

 

DRITTER TEIL

Fort- und Weiterbildung, Forschung
 

§ 12
Fort- und Weiterbildung

(1)  Die Archivschule betreibt ein Fort- und Weiterbildungszentrum für die fachliche Qualifikation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Archivwesen des In- und Auslandes. Aufbau und Organisation obliegen der Leitung der Archivschule.

(2)  Die Fortbildungsveranstaltungen und Weiterbildungsstudiengänge des Fort- und Weiterbildungszentrums basieren auf aktuellen archivwissenschaftlichen und didaktischen Erkenntnissen und werden regelmäßig evaluiert und an den Bedarf des Archivwesens angepasst.

(3)   Fortbildungsveranstaltungen und Weiterbildungsstudiengänge werden mindestens kostendeckend durchgeführt. Die Leitung der Archivschule legt die Höhe der Entgelte auf der Basis der Kosten- und Planungsrechnung fest.

 

§ 13
Forschung

(1)   Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten beteiligen sich an der Organisation und Durchführung von Forschungsveranstaltungen der Archivschule. Sie betreiben im Rahmen ihrer Lehrfächer archivwissenschaftliche Forschung, um die Qualität der Lehre zu sichern.

(2)  Forschungsprojekte sollen aus Drittmitteln finanziert werden.

 

VIERTER TEIL

Schlussbestimmungen
 

§ 14
Aufhebung bisherigen Rechts

Der Organisationserlass für die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft vom 2. Januar 2020 (StAnz. S. 90) wird aufgehoben.

 

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2033 außer Kraft.

Wiesbaden, den 2. Februar 2026

Minister für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
Gremmels