Diese Abschrift ersetzt nicht die Veröffentlichung im Staatsanzeiger. Ein Auszug des Staatsanzeigers Hessen 15.2020 steht zur Verfügung (Verwaltungs- und Finanzierungsabkommen PDF).
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Verwaltungs.
und Finanzierungsabkommens über die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft zwischen Bund
und Ländern (Stand 6. September 2019)
Es wird bekannt gegeben, dass das Verwaltungs- und Finanzierungsabkommen über die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft zwischen dem Bund und den Ländern zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist.
Der Wortlaut des Verwaltungs- und Finanzierungsabkommens wird nachstehend veröffentlcht:
Verwaltungs- und Finanzierungsabkommen über die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft
Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, das Land Berlin, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarl and, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz schließen zur archivarischen Ausbildung das folgende Verwaltungs- und Finanzierungsabkommen
§ 1
(1 ) Die Vertragspartner beteiligen sich vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe dieses Abkommens an der Finanzierung der Ausbildung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (im Folgenden: Archivschule), deren Träger das Land Hessen ist.
(2) Die Vertragspartner sind berechtigt, Anwärterinnen und Anwärter, Referendarinnen und Referendare sowie Beschäftigte
zu den Fachstudien im Rahmen der archivarischen Ausbildung an die Archivschule zu entsenden.
(3) Die Vertragspartner erkennen den Organisationserlass für die Archivschule in der jeweils gültigen Fassung als Bestandteil
dieses Abkommens an. Sie entsenden jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Verwaltungsrat der Archivschule.
§2
Von den Kosten der Ausbildung trägt das Land Hessen einen Anteil von 40 Prozent (Sitzlandanteil) sowie die Investitionen in
Gebäude und bewegliche Wirtschaftsgüter. Der danach noch verbleibende Anteil in Höhe von 60 Prozent des Finanzbedarfs
wird nach dem modifizierten Königsteiner Schlüssel auf die Vertragspartner nach Maßgabe von § 3 verteilt.
§3
(1 ) Die nach Abzug des Sitzlandanteils verbleibenden Kostenanteile berechnen sich nach Prozentsätzen derzeit wie folgt:
Bund/Land | Prozent |
---|---|
Bund Bundesarchiv | 11,278195 |
Bund BStU | 11,278195 |
Baden-Württemberg | 12,96662 |
Berlin | 05,08324 |
Bremen | 00,95331 |
Hamburg | 02,55752 |
Mecklenburg-Vorpommern | 02,01240 |
Niedersachsen | 09,33138 |
Nordrhein-Westfalen | 21,14424 |
Rheinland-Pfalz | 04,83089 |
Saarland | 01,21111 |
Sachsen | 05,05577 |
Sachsen-Anhalt | 02,79941 |
Bund/Land | Prozent |
Schleswig-Holstein | 03,39074 |
Thüringen | 02,69470 |
Stiftung Preußischer Kulturbesitz | 03,41228 |
(2) Die Kostenbeiträge sind jährlich anzupassen. Sie werden auf der Basis der Kosten- und Planungsrechnung der Archivschule vom Verwaltungsrat bis spätestens zum 1. August eines jeden Jahres für das übernächste Haushaltsjahr festgelegt. Ausgehend von einem Kostenbetrag für die Ausbildung im Jahr 2019 in Höhe von 1. 395.000 (in Worten: eine Million dreihundertfünfundneunzigtausend) Euro bedarf eine Erhöhung der Ausbildungskosten von mehr als 5 Prozent gegenüber dem Vorjahr der Zustimmung aller Vertragspartner.
(3) Eine Anpassung an den sich verändernden Königsteiner Schlüssel kann durch Beschluss des Verwaltungsrates vorgenommen werden.
§4
Die Kostenbeiträge der Vertragspartner sind jeweils hälftig zum 1. April und zum 1. September eines jeden Jahres fällig.
§5
(1) Die Aufnahmekapazität der Archivschule beträgt 25 Teilnehmerplätze für die Lehrgänge des gehobenen Archivdienstes
und 25 Teilnehmerplätze für die Lehrgänge des höheren Archivdienstes.
(2) Die Ausbildungskapazität wird regelmäßig durch die Archivschule evaluiert. Bei Überschreiten der Aufnahmekapazität
wird die Anzahl der Studierenden gemäß der Kostenbeiträge der Vertragspartner kontingentiert. Dabei erfolgt eine mehrjährige Planung und Kontingentierung unter Berücksichtigung der Ausbildungsbedarfe auf der Grundlage eines Beschlusses des Verwaltungsrats.
§6
(1) Dieses Abkommen tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Es kann von jeder Vertragspartnerin oder jedem Vertragspartner mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber allen Beteiligten gekündigt werden.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
gez. Monika Grütters
Für das Land Baden-Württemberg
Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst
gez. Theresia Bauer
Für das Land Berlin
Der Senator für Kultur und Europa
gez. Klaus Lederer
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Kultur
gez. i.V. Carmen Emigholz
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Der Senator für Kultur und Medien
gez. Carsten Brosda
Für das Land Hessen
Die Ministerin für Wissenschaft und Kunst
gez. Angela Dorn
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
gez. Bettina Martin
Für das Land Niedersachsen
Der Chef der Staatskanzlei
gez Jörg Mielke
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
gez. lsabel Pfeiffer-Poensgen
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
gez. Konrad Wolf
Für das Saarland
Der Chef der Staatskanzlei
gez. Jürgen Lennartz
Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister des Innern
gez. Roland Wöller
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Minister für Inneres und Sport
gez. Holger Stahlknecht
Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
gez. Karin Prien
Für den Freistaat Thüringen
Der Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
gez. Benjamin-Immanuel Hoff
Für die Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Der Präsident
gez. Hermann Parzinger
Wiesbaden, den 24. März 2020
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst V 2 – 273.002– (0021)
StAnz. 15/2020 S. 452
©2024 Archivschule Marburg - Dr. Abdurahman Amat , Stand: 19.12.2024