Diese Abschrift ersetzt nicht die Veröffentlichung im Staatsanzeiger. Ein Auszug des Staatsanzeigers Hessen 04.2020 steht zur Verfügung (Organisationserlass PDF). Ein Auszug des vorigen Organisationserlasses steht weiterhin zur Verfügung. Der bis zum 31.12.2013 gültige Organisationserlass steht als Auszug auch noch zur Verfügung.
Bezug: Organisationserlass für die Archivschule Marburg vom 2. Januar 2020 (StAnz. 04.2020 S. 90).
§ 1
Rechtsstellung und Sitz
Rechtsstellung und Sitz der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft (im Folgenden: Archivschule) richten sich nach § 5 des Hessischen Archivgesetzes (HArchivG) vom 26. November 2012 (GVBl. S. 548), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 297).
§2
Aufgaben
(1) Die Archivschule nimmt nach § 5 HArchivG für staatliche und kommunale Archivträger zentrale Ausbildungsaufgaben wahr. Sie kann diese Aufgabe auch für andere Archivträger wahrnehmen.
(2) Die Archivschule gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums und wird dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben.
(3) Die Archivschule erfüllt ihre Aufgaben durch:
(4) Zur Ergänzung des Lehrangebots kann die Leitung der Archivschule Lehraufträge erteilen. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.
(5) Die Archivschule berichtet einmal jährlich über ihre Tätigkeit dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium und dem Verwaltungsrat, insbesondere über die erbrachten Leistungen und über die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes. Die wesentlichen Ergebnisse sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Archivschule zugänglich zu machen.
(6) Die Archivschule arbeitet mit dem Hessischen Landesarchiv auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen und kann mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen des In- und Auslandes zusammenwirken und Kooperationsvereinbarungen abschließen.
§ 3
Organisation
Organe der Archivschule sind:
§ 4
Leitung
(1) Die Leitung der Archivschule wird vom dem für das Archivwesen zuständige Ministerium ernannt. Sie führt die Dienstaufsicht und ist Dienstvorgesetzte der an der Archivschule tätigen Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten. Sie vertritt die Archivschule nach außen.
(2) Sie entscheidet insbesondere über:
(3) Sie führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Archivschulrates aus. In deren Rahmen ist sie gegenüber dem Verwaltungsrat für die Erfüllung der Aufgaben der Archivschule verantwortlich.
(4) Die Leitung der Archivschule wird von der Studienleitung vertreten.
(5) Die Leitung der Archivschule sowie die Studienleitung müssen über die Laufbahnbefähigung für den höheren Archivdienst
oder eine andere durch einen erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst für Archivreferendarinnen und -referendare erworbene Laufbahnbefähigung verfügen.
§ 5
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus:
(2) Die Leitung der Archivschule und eine oder ein von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Verwaltungsrat kann weitere Sachkundige als Gäste einladen.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den finanziellen und organisatorischen Rahmen sowie die Grundzüge und Ziele der Ausbildung.
(5) Das vorsitzende Mitglied beruft den Verwaltungsrat mindestens einmal im Jahr mit einer Einladungsfrist von mindestens
sechs, auf Antrag acht Wochen ein. Auf Antrag von vier Mitgliedern muss die Sitzung durch das vorsitzende Mitglied innerhalb von zwei Wochen einberufen und spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages durchgeführt werden.
(6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied sowie mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie bedürfen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums. Die Stimme kann nur durch ein anwesendes Mitglied oder in dessen Vertretung abgegeben werden. In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft das vorsitzende Mitglied, das zur Abstimmung innerha b einer bestimmten Frist auffordert. Die Abstimmung kann schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Die Unterlagen des Umlaufverfahrens sind zu verwahren.
(7) Das vorsitzende Mitglied vertritt die Beschlüsse des Verwaltungsrates in der Öffentlichkeit.
(8) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse einsetzen, die für bestimmte Aufgaben Empfehlungen erarbeiten sollen. Das leitende Mitglied des Ausschusses hat dem Verwaltungsrat regelmäßig zu berichten. Näheres regelt seine Geschäftsordnung.
§ 6
Archivschulrat
(1) Für die Archivschule wird ein Archivschulrat gebildet. Mitglieder des Archivschulrats sind:
Näheres regeln die Geschäftsordnung und die Wahlordnung des Archivschulrates.
(2) Der Archivschulrat beschließt insbesondere über:
§ 7
Lehrgangsteilnahme
(1) Die Lehrgänge der Ausbildung stehen allen Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst und Referendarinnen und Referendaren des höheren Archivdienstes oder vergleichbarer Laufbahnen des Archivdienstes offen, die bei der Archivschule nach Möglichkeit zwei Jahre vor dem geplanten Einstellungsjahr schriftlich angemeldet werden.
(2) Die Lehrgangsteilnahme ist auch für entsprechend qualifizierte Beschäftigte der Vertragspartner möglich. Über die Zulassung zur Teilnahme an den Lehrgängen der Ausbildung für den Archivdienst außerhalb des beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienstes entscheidet die Leitung der Archivschule. Näheres regelt der Verwaltungsrat.
(3) Die Ausbildung und die Prüfungen an der Archivschule werden nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie den Studienordnungen für den gehobenen und höheren Archivdienst des Landes Hessen durchgeführt.
(4) Die Archivschule muss von Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist; andernfalls muss die Archivschule die Möglichkeit der Wahrnehmung des Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebotes durch den genannten Personenkreis durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen.
§ 8
Finanzierung
(1) Die Kosten der Ausbildung werden auf der Grundlage eines Verwaltungs- und Finanzierungsabkommens durch Beiträge des Bundesarchivs, der Behörde des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Länder gedeckt. Der Verwaltungsrat bestimmt auf der Basis der Kosten- und Planungsrechnung der Archivschule jährlich die jeweilige Höhe der Kostenbeiträge.
(2) Kirchen und nicht öffentliche Archivträger können, sofern freie Ausbildungskapazitäten bestehen, gegen Entgelt Teilnehmer und Teilnehmerinnen in die Lehrgänge der Archivschule entsenden. Die Leitung der Archivschule legt die Höhe der Entgelte auf der Basis der Kosten- und Planungsrechnung fest.
(3) Fortbildungsveranstaltungen und Weiterbildungsstudiengänge werden kostendeckend durchgeführt. Die Leitung der Archivschule legt die Höhe der Entgelte auf der Basis der Kostenrechnung fest.
(4) Forschungsprojekte sollen aus Drittmitteln finanziert werden.
§ 12
Inkrafttreten
Dieser Organisationserlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Wiesbaden, den 2. Januar 2020
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
273.001 (0010) - V 2
‒ Gült.-Verz. 781 ‒
StAnz. 4/2020 S. 90
©2020 Archivschule Marburg - Klaus Schleiter , Stand: 24.01.2020