Dieser Abschnitt ersetzt nicht die Veröffentlichung GVBl. 2022, 493ff
Bezug: Hessisches Archivgesetz vom 13.Oktober 2022, (Hessenrecht)
§ 14
Archivschule Marburg - Hochschule
für Archivwissenschaft
(1) Das Land ist Träger der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule). Sie ist ein Landesbetrieb nach § 26 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBI. S. 338), im Geschäftsbereich des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums.
(2) Die Archivschule hat die Aufgabe, Archivarinnen und Archivare des gehobenen und höheren Dienstes für Bund, Länder und andere Archivträger nach hessischem Recht auszubilden.
(3) Die Archivschule verleiht an ihre Studierenden aufgrund der Laufbahnprüfung in den Diplomstudiengängen auf Antrag einen Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule (FH)“, in den Bachelorstudiengängen einen Bachelorgrad und in den Masterstudiengängen einen Mastergrad.
(4) Die Archivschule führt Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durch und betreibt archivwissenschaftliche Forschung.
(5) Die Archivschule arbeitet mit dem Hessischen Landesarchiv auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zusammen. Sie kann mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen des In- und Auslandes zusammenwirken und Vereinbarungen über Kooperationen abschließen.
(6) Die Qualität der Leistungen der Archivschule wird nach Maßgabe des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums regelmäßig evaluiert.
§ 20
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Kostentragungspflicht
1. für Unterlagen, die aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind und an das Hessische Landesarchiv abgegeben werden,
2. für Zwischenarchivgut, das dem Hessischen Landesarchiv übergeben wird,
3. für die Übernahme von archivwürdigen digitalen Unterlagen durch das Hessische Landesarchiv, sofern diese nicht vorab archivtauglich konvertiert und aufbereitet sind.
(2) Die für das Archivwesen zuständige Ministerin oder der zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung
1. die Nutzung des Archivguts des Hessischen Landesarchivs, insbesondere das Verfahren, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung, die Ausleihe von Archivgut, die Herstellung von Reproduktionen und die Einräumung von Nutzungsrechten,
2. die Organisation und Aufgaben der Archivschule.
©2024 Archivschule Marburg - Dr. Abdurahman Amat , Stand: 19.12.2024