Organisationserlass für die Archivschule Marburg

B e z u g : Organisationserlass für die Archivschule Marburg vom 21. November 2000 (StAnz. S. 4155), zuletzt geändert am 5. Dezember 2001 (StAnz. S. 4750)

 
§ 1
 
Rechtsform und Aufgaben der Archivschule
 
 
 
(1) Die Archivschule Marburg ist ein kaufmännisch eingerichteter Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Sie hat ihren Sitz in Marburg.
 
(2) Sie nimmt für Bund und Länder, für kommunale Gebietskörperschaften und Kirchen sowie für andere Archivträger zentrale
Ausbildungsaufgaben wahr.
 
(3) Sie plant, koordiniert und leitet Veranstaltungen im Rahmen der Fortbildung für Archivarinnen und Archivare. Sie initiiert, koordiniert und betreibt archivwissenschaftliche Forschungsprojekte und Kolloquien. Sie kann bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Bildungseinrichtungen zusammenwirken. Ausbildungsaufgaben haben Vorrang.
 
 
§ 2
 
 
 
Organisation der Archivschule
 
 
 
Die Archivschule führt, soweit sie
• Archivreferendarinnen und Archivreferendare ausbildet oder archivwissenschaftliche Forschung betreibt, zusätzlich die Bezeichnung „Institut für Archivwissenschaft“,
• Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Archivdienstes ausbildet, zusätzlich die Bezeichnung „Fachhochschule für Archivwesen“.
 
 
§ 3
 
 
 
Organe der Archivschule
 
 
 
Organe der Archivschule sind:
a) die Leiterin oder der Leiter
b) der Beirat
c) der Fachbereichsrat
d) der Institutsrat.
 
 
§ 4
 
 
 
Leitung
 
 
 
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Archivschule ist dem zuständigen Ministerium verantwortlich und führt die Dienstaufsicht.
 
(2) Sie oder er führt die Beschlüsse der Organe der Archivschule aus. In deren Rahmen ist sie oder er für die Erfüllung der Aufgaben der Archivschule (§ 1 Abs. 2 und 3) verantwortlich. Insbesondere entscheidet sie oder er über die Gestaltung des Lehr- und Fortbildungsangebotes, die Zuweisung von Unterrichtsfächern an die Lehrenden und über die Vergaben von Lehraufträgen. Sie oder er legt nach Abschluss eines jeden Lehrgangs dem Beirat einen Erfahrungsbericht vor.
 
(3) Die Studienleiterin oder der Studienleiter vertritt die Leiterin oder den Leiter der Archivschule.
 
(4) Leiterin oder Leiter der Archivschule, Studienleiterin oder Studienleiter müssen zur Laufbahn des höheren Archivdienstes
befähigt sein.
 
 
§ 5
 
Aufgaben des Beirats
 
 
(1) Der Beirat berät das zuständige Ministerium in den Angelegenheiten der Archivschule.
 
(2) Der Beirat beschließt über die für die Archivschule maßgeblichen Grundsätze und Ziele der Ausbildung, der Fortbildung und der Forschung. Im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis wirkt er bei der Ausgestaltung von Inhalt und Aufbau der Lehrgänge mit.
 
(3) Der Beirat wirkt an Entscheidungen über die Organisation und die personelle und finanzielle Ausstattung der Archivschule mit.
 
 
 
§ 6
 
 
Zusammensetzung des Beirats
 
(1) Dem Beirat gehören an:
a) eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Archivschule zuständigen Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender,
b) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der anderen Länder und des Bundes, die von diesen entsandt werden,
c) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalarchive, die von den kommunalen Spitzenverbänden entsandt werden,
d) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen und der Katholischen Kirchenarchive, die durch die Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Archive und Bibliotheken und die Bundeskonferenz der katholischen Kirchenarchive entsandt werden,
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vereins deutscher Archivare.
 
(2) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Beirates teil:
a) die Leiterin oder der Leiter der Archivschule;
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrenden, die oder der in geheimer Wahl für vier Jahre gewählt wird;
c) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der laufenden Lehrgänge. Vertrauliche Personalunterlagen werden ihnen nicht zur Verfügung gestellt. Von der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte können sie aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
 
 
§ 7
 
 
Verfahren des Beirats
 
 
(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Beirat mindestens ein Mal im Jahr mit einer Einladungsfrist von einem Monat ein. Auf Antrag von vier Mitgliedern muss sie oder er ihn spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages einberufen.
 
(2) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
(3) Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Beirats über Fragen der Finanzierung bestellt der Beirat einen ständigen Ausschuss.
 
(4) Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Beirats über Fragen der Organisation und der inhaltlichen Ausgestaltung der Ausbildung besteht ein Ausschuss. Diesem gehören unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters der Archivschule die jeweiligen Ausbildungsleiterinnen oder -leiter an.
 
 
§ 8
 
 
Fachbereichsrat
 
(1) Für die Fachhochschule wird ein Fachbereichsrat gebildet. Er hat die Aufgaben des Fachbereichsrats nach § 17 Verwaltungsfachhochschulgesetz.
 
(2) Mitglieder des Fachbereichsrats sind:
a) die Leiterin oder der Leiter der Archivschule (Vorsitz),
b) drei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrenden,
c) drei Vertreterinnen oder Vertreter der an der Fachhochschule studierenden Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Archivdienstes.
 
(3) Die Mitglieder zu Abs. 2 Buchst. b) werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder zu Abs. 2 Buchst. c) werden für die Dauer eines Jahres gewählt.
 
(4) Die Vertreterinnen oder der Vertreter der Mitglieder werden wie diese gewählt.
 
(5) Die Mentorin oder der Mentor eines Lehrgangs der Fachhochschule und die Studienleiterin oder der Studienleiter sind zu Sitzungen des Fachbereichsrats einzuladen und anzuhören.
 
 
§ 9
 
 
Institutsrat
 
Für das Institut für Archivwissenschaft wird ein Institutsrat gebildet; § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
 
 
§ 10
 
 
Lehrgangsteilnahme
 
(1) Die Lehrgänge der laufbahnorientierten theoretischen Ausbildung stehen allen Archivreferendarinnen und Archivreferendaren und allen Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst offen, die der Archivschule zugewiesen werden. Über die Zulassung zur Teilnahme außerhalb der laufbahngebundenen Ausbildung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Archivschule.
 
(2) Ausbildung und Prüfung richten sich nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den höheren und für den gehobenen Archivdienst im Lande Hessen. Bei Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wirkt der Beirat mit.
 
 
§ 11
 
 
Finanzierung der Archivschule
 
(1) Die Deckung der laufenden Kosten der Ausbildung (Personal- und Sachkosten ohne Versorgungspauschale für Beamte) erfolgt durch Entgelte, deren Höhe auf der Basis einer Kostenrechnung und einer Planungsrechnung das zuständige  Ministerium im Benehmen mit dem Beirat vor Beginn der Kurse festsetzt und die durch die Nutzer zu tragen sind.
 
(2) Die weiteren Kosten der Archivschule (Versorgungspauschale für Beamte, Investitionskosten im Bereich der Grundstücke und Gebäude) trägt das Land Hessen.
 
(3) Fortbildungsveranstaltungen werden kostendeckend durchgeführt. Die Leiterin oder der Leiter der Archivschule legt die Höhe der Entgelte auf der Basis der Kostenrechnung fest.
 
(4) Forschungsprojekte sollen aus Drittmitteln finanziert werden.
 
 
§ 12
 
 
Übergangsregelung
 
Bei In-Kraft-Treten dieses Organisationserlasses bereits eingeleitete Verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
 
 
§ 13
 
 
In-Kraft-Treten
 
 
Dieser Organisationserlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
 
Wiesbaden, 19. August 2005
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
II 2.3 — 450/80 — 730
— Gült.-Verz. 781 —
 
StAnz. 38/2005 S. 3601


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